Liefer- und Zahlungsbedingungen
Stand 1. Januar 2003
1. Geltung
1.1 Für alle unsere Lieferungen und Leistungen gelten gegenüber Unternehmern
i.S.v. § 13 BGB ausschließlich die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen.
1.2 Entgegenstehende Einkaufs- oder andere Geschäftsbedingungen des Kunden
gelten nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprochen
haben. Abweichende Regelungen sind nur gültig, wenn sie schriftlich
vereinbart worden sind.
1.3 Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle künftigen Vertragsverhältnisse
zwischen den Vertragsparteien, ohne dass es im Einzelfall eines
erneuten Hinweises auf sie bedarf.
2. Vertragsabschluss und -änderungen
2.1 Unsere Angebote sind unverbindlich, soweit wir sie nicht ausdrücklich als
bindend bezeichnet haben. Ein wirksamer Vertrag kommt erst zu Stande
mit unserer Bestätigung des Kundenauftrages; dies kann durch Lieferung
der bestellten Ware oder Ausführung der vereinbarten Leistung erfolgen.
2.2 Für den Vertragsinhalt ist allein unsere Auftragsbestätigung maßgeblich,
die auch in Form einer der Ware beigefügten Rechnung erfolgen kann.
2.3. Hat der Kunde Einwendungen gegen den Inhalt der Auftragsbestätigung,
so muss er der Bestätigung unverzüglich widersprechen.
2.4 Ergänzungen und Änderungen des Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit
einer schriftlichen Bestätigung durch uns.
3. Preise
3.1 Vorbehaltlich einer besonderen schriftlichen Vereinbarung gelten die Preise,
die in unserer zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Kraft befindlichen
Preisliste oder dem gültigen Katalog ausgewiesen sind.
3.2 Sämtliche Preisangaben in Preislisten und Katalogen erfolgen in Euro. Die
Preise gelten ausschließlich Verpackung, Mehrwertsteuer, Versand- und
Versicherungskosten ab Werk Ispringen. Der Kunde hat nach Maßgabe der
in den Preislisten und Katalogen enthaltenen besonderen Regelungen die
Kosten für Transportversicherung und Versand zu tragen.
3.3 Wir sind berechtigt, für die Durchführung von Kleinaufträgen einen
Mindermengenzuschlag
und für eine vom Kunden gewünschte Lieferung
an eine von der Rechnungsanschrift abweichende Lieferadresse eine
Bearbeitungsgebühr zu berechnen (die Wertgrenze für Kleinaufträge, die
Höhe des Zuschlages sowie die Bearbeitungsgebühr ergeben sich aus den
Preislisten und Katalogen).
4. Lieferzeit
4.1 Die von uns angegebenen Lieferzeiten sind vorbehaltlich einer ausdrücklichen
Abrede unverbindlich.
4.2 Eine verbindlich vereinbarte Lieferzeit ist eingehalten, wenn die Ware bis zu
ihrem Ablauf unser Werk Ispringen verlassen hat oder wir dem Kunden die
Versandbereitschaft mitgeteilt haben.
4.3 Die Lieferzeit verlängert sich automatisch um einen angemessenen Zeitraum
bei höherer Gewalt, Streik und Aussperrung, Lieferverzögerungen bei
Vorlieferanten, behördlichen Maßnahmen und sonstigen außergewöhnlichen
unverschuldeten Umständen, soweit diese auf die Lieferzeit Einfluss
haben. Dauern diese Umstände mehr als 4 Monate an, sind beide Parteien
berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden haben
wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns zu
bestimmenden Frist liefern werden. Schadenersatzansprüche des Kunden
sind insoweit ausgeschlossen.
4.4 Im Falle einer verspäteten Leistung geraten wir dennoch nicht in Verzug,
solange dies auf Umständen beruht, die wir bei billigerweise zu erwartender
Sorgfalt nicht voraussehen und durch zumutbare Maßnahmen nicht haben
verhüten können.
4.5 Haben wir die Überschreitung der Lieferzeit zu vertreten, ist der Kunde zum
Rücktritt vom Vertrag berechtigt, nachdem er uns schriftlich eine angemessene
Nachfrist gesetzt hat und diese ungenutzt verstrichen ist.
4.6 Wir sind zur Zurückhaltung unserer Leistung berechtigt, solange der Kunde
seine Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Vertrag oder einem
sonstigen Rechtsgrund nicht erfüllt.
5. Lieferung in Teilmengen und auf Abruf
5.1 Wir sind berechtigt, unsere Lieferverpflichtung in Teilmengen zu erfüllen,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist. Die Teilleistungen gelten als
selbständige Rechtsgeschäfte, die nach Maßgabe von Ziffer 7 gesondert zu
bezahlen sind. Erfolgt die Zahlung einer Teillieferung nicht rechtzeitig, sind
wir berechtigt, die Erfüllung der noch ausstehenden Teillieferungen zu
verweigern.
5.2 Im Falle einer auf Abruf bestellten Ware ist der Kunde vorbehaltlich einer
abweichenden vertraglichen Frist verpflichtet, diese innerhalb von 6 Monaten
vollständig abzurufen; der Abruf muss in angemessener Frist vor dem
Liefertermin erfolgen.
6. Transport und Gefahrübergang
6.1 Der Versand erfolgt – soweit nichts anderes vereinbart ist – auf Kosten und
Gefahr des Kunden. Der Kunde hat die Transportgefahr auch dann zu
tragen, wenn wir ausnahmsweise die Versandkosten übernommen haben.
6.2 Wir sind vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung zur Bestimmung
des Transportmittels berechtigt; für günstige Verfrachtung sowie Transportlaufzeit
wird keine Haftung übernommen.
6.3 Schadenersatzansprüche wegen Nichtbeachtung einer Versandanweisung
oder wegen mangelhafter Verpackung der Ware sind ausgeschlossen,
sofern uns nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
6.4 Die Gefahr geht auf den Kunden über im Zeitpunkt der Übergabe der Ware
in Ispringen an den Frachtführer.
In den Fällen, in denen es aus Gründen, die allein der Kunde zu vertreten
hat, zu einer Verzögerung bei Entgegennahme, Auslieferung oder Versand
der Ware kommt oder er die Abrufaufträge nicht fristgerecht abruft, gehen
alle Gefahren einschließlich der Gefahr der Verschlechterung und des
Untergangs der Ware bereits mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf
den Kunden über. Erfolgt in einem solchen Fall eine Einlagerung der Ware,
ist er zur Zahlung eines dabei üblicherweise anfallenden Lagergeldes verpflichtet,
sofern er nicht nachweist, dass keine oder geringere Lagerkosten
entstanden sind; wird die Ware bei Dritten eingelagert, hat er die dabei
tatsächlich entstandenen Kosten zu tragen.
6.5 Bei Beschädigungen oder Verlust der Ware auf dem Transport ist der Kunde
verpflichtet, beim Frachtführer/Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme
zu veranlassen.
6.6 Die Anlieferung von Rohstoffen und Teilfabrikaten zum Zwecke der Lohnverarbeitung
erfolgt auf Kosten und Gefahr des Kunden.
7. Zahlungsbedingungen
7.1 Unsere Rechnungen sind – sofern nicht anders vereinbart – binnen 30 Tagen
ab Gefahrübergang i.S.v. 6.4 rein netto zahlbar; bei Zahlungseingang
innerhalb von 10 Tagen gewähren wir 2% Skonto vom Nettowarenwert.
Ersatzteile, Sonderanfertigungen sowie Lohnarbeiten und Reparaturen sind
sofort ohne Abzug zahlbar; dies gilt auch für Kleinaufträge (die maßgebliche
Wertgrenze ergibt sich aus den in Preislisten und Katalogen enthaltenen
Regelungen).
7.2 Der Kunde hat auch ohne ausdrückliche Vereinbarung alle im Zusammenhang
mit der Zahlung anfallenden Spesen (wie insbesondere Einzugsgebühren,
Diskont- und Wechselspesen) zu tragen. Die Zahlung mit Scheck
oder Wechsel bedarf der vorherigen Vereinbarung; diese Zahlungsmittel
werden nur zahlungshalber angenommen. Bei Wechselzahlung wird kein
Skontoabzug gewährt.
7.3 Der Kunde gerät mit Überschreitung des vereinbarten Zahlungszieles in
Verzug. In einem solchen Fall sind wir berechtigt, diesem nach der ersten
Mahnung Verzugszinsen i.H.v. 8 % über dem Basiszinsatz zu berechnen;
der Anspruch auf Ersatz eines weitergehenden Schadens bleibt hiervon
unberührt.
Im Falle des Zahlungsverzugs sind wir berechtigt, die vom Kunden geleisteten
Zahlungen auf bereits vorbestehende Zahlungsrückstände zu verrechnen.
7.4 Befindet sich der Kunde im Zahlungsverzug oder werden uns nach Vertragsschluss
Umstände bekannt, die erhebliche Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit
oder Kreditwürdigkeit begründen (Vermögensverfall, Zahlungseinstellung,
Überschuldung, Wechsel- und Scheckproteste, Antrag auf
Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Eröffnung
oder Ablehnung desselben), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt;
weitere gesetzliche Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Schadenersatzansprüche
des Kunden sind ausgeschlossen.
Tritt beim Kunden eine solche Vermögensverschlechterung ein, werden
zudem sämtliche Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung –
auch bei Stundung oder sonstigem Zahlungsaufschub – sofort fällig.
Zudem sind wir berechtigt, weitere Warenlieferungen oder sonstige Leistungen
zu verweigern oder Vorauszahlung oder die Stellung angemessener
Sicherheiten für unsere Gegenforderung zu verlangen.
7.5 Der Kunde darf gegen uns zustehenden Forderungen nur mit unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären
oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Das Recht des Kunden
zur Zurückhaltung eines angemessenen Teils der Gegenleistung wegen
eines Mangels der von uns gelieferten Ware oder erbrachten Leistung
bleibt jedoch unberührt.
8. Eigentumsvorbehalt
8.1 Wir behalten uns das Eigentum an allen von uns gelieferten Waren vor bis
zur vollständigen Kaufpreiszahlung sowie der Erfüllung aller sonstigen
gegen den Kunden gerichteten Forderungen.
Wird im Zusammenhang mit der Zahlungspflicht des Kunden für uns eine
wechselmäßige Haftung begründet, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht
vor der vollständigen Einlösung aller Wechsel.
8.2 Während des Eigentumsvorbehaltes ist der Kunde zum Besitz der Ware
berechtigt. Weiterhin ist er berechtigt, über die Ware im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verfügen; hiervon ausgenommen
sind außergewöhnliche Verfügungen wie insbesondere Sicherungsübereignung,
Verpfändung und jegliche Abtretung.
8.3 Im Falle einer Weiterveräußerung tritt der Kunde die entstehenden
Zahlungsansprüche
schon jetzt in Höhe des Warenwertes (Faktura-Endbetrag
einschließlich gesetzlicher MwSt) sowie alle sonstigen Forderungen
und Nebenrechte an uns ab. Der Kunde ist zur Einziehung der Forderung
berechtigt; unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon
unberührt.
8.4 Bei einem vertragswidrigen Verhalten des Kunden – insbesondere bei
einem Zahlungsrückstand – sind wir berechtigt, die Ware an uns zu
nehmen und die Ermächtigung zum Einzug der im Falle einer Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen zu widerrufen. Der Kunde hat uns in
einem solchen Fall auf Verlangen alle zur Geltendmachung der ihm zustehenden
Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und den Schuldnern
die Forderungsabtretung anzuzeigen.
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